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Raiffeisen Immobilien Vermittlung Ges.m.b.H (RIV) - Stand September 2011

1. Allgemeines:
1.1. Der jeweilige Geschäftspartner (Auftraggeber oder Interessent oder vermittelter Dritter) der mit der Raiffeisen Immobilien Vermittlung GesmbH (im Folgenden kurz „RIV“) in Kontakt tritt (zusammengefasst im Folgenden kurz „Auftraggeber“), hat zur Kenntnis genommen, dass die RIV als Gesellschaft der Raiffeisen-Gruppe ein wirtschaftliches Naheverhältnis zu allen sondern zu den österreichischen Raiffeisenbanken und sonstigen Gesellschaften der „Raiffeisen-Gruppe“, insbesondere zur Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien reg.Gen.m.b.H. sowie der Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H. unterhält.
1.2. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen und Zusagen seitens der RIV, welcher Art auch immer diese sein mögen, nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie schriftlich und durch die zur gesetzlichen Vertretung der RIV berufenen Organe erfolgen.
1.3. Mit schriftlicher, persönlicher oder sonst wie immer gearteter Aufnahme eines Geschäftsverkehrs anerkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“). RIV wird sohin ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter usw. gelten ausdrücklich als abbedungen.
2. Grundlagen der Tätigkeit als Makler:
2.1. RIV wird als Makler auf der Grundlage eines Vermittlungsvertrages (Alleinvermittlungsauftrag oder schlichter Maklervertrag) tätig.
2.2. Ein solcher Vermittlungsvertrag gilt insbesondere auch durch Duldung einer Vermittlungstätigkeit der RIV, wie zB bei Übermittlung von Objektdaten oder Besichtigung eines Vermittlungsobjektes oder Übergabe von Schlüsseln, Plänen und Objektunterlagen oder dergleichen als erteilt.
2.3. RIV wird bei der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen grundsätzlich als „Doppelmakler“ für beide Vertragsparteien tätig.
2.4. Sämtliche Anbote der RIV beruhen auf den der RIV vom Abgeber zur Verfügung gestellten Daten des Vermittlungsobjektes, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden kann.
2.5. Sämtliche von der RIV weitergeleitete Anbote sind so lange freibleibend und unverbindlich, als nicht eine schriftliche Annahmerklärung bzw. Anbotserklärung des Abgebers und/oder des zu vermittelnden Dritten vorliegt.
2.6. Ist dem Empfänger eines durch RIV angebotenen Vermittlungsobjektes bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt oder ist eine sonst von der RIV angebotene Geschäftsgelegenheit bereits bekannt, hat der Empfänger dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls er die Mitteilung der Geschäftsgelegenheit als provisionsbegründend anerkennt.
2.7. Die Vermittlungstätigkeit erfolgt grundsätzlich entgeltlich, wobei der RIV ein Vermittlungshonorar im Sinne der §§ 6 und 7 Maklergesetz (MaklerG) in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1996/297 in der jeweils geltenden Fassung (IMV) bei Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäftes zur Zahlung fällig wird.
2.8. Demzufolge entsteht ein Provisionsanspruch der RIV insbesondere dann, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete oder sonst zugrunde gelegte Rechtsgeschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit der RIV zwischen dem Auftraggeber (Abgeber) oder dem von RIV namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande kommt.
2.9. Ein solches provisionspflichtiges Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, mit dem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), wobei mit Abschluss des Optionsvertrages 50 % der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zur Zahlung fällig wird. Die restlichen 50 % werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten zur Zahlung fällig. Ist die Vermittlungstätigkeit von Anfang an auf Vermittlung eines Optionsvertrages gerichtet und kommt dieser zustande, wird dagegen die volle Provision mit Abschluss des Optionsvertrages zur Zahlung fällig.
2.10. Eine Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn und soweit ein von der RIV vermitteltes Rechtsgeschäft innerhalb von 3 Jahren vertraglich erweitert oder ergänzt wird, wobei in
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einem solchen Fall die Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag auf der Grundlage des Erhöhungs- oder Ergänzungsbetrages zu entrichten ist. Die Vertragspartner sind verpflichtet, RIV von einer solchen Ergänzung oder Erweiterung des ursprünglich vermittelten Rechtsgeschäftes ungesäumt nach Abschluss der Vertragserweiterung- oder Ergänzung in Kenntnis zu setzen.
2.11. Darüber hinaus gilt gemäß § 15 Abs. 1 MaklerG eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung der RIV in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes auch ohne einen der RIV zurechenbaren Vermittlungserfolg vereinbart, wenn
- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
- mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder
- das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
- das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
Eine solche Leistung gilt bei einem erteilten Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart, dass
- der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
In den vorstehend genannten Fällen ist der Berechnung der Entschädigung entweder der im Vermittlungsauftrag festgelegte Preis oder der tatsächlich vereinbarte höhere Kaufpreis (oder Wert) zu Grunde zu legen.
2.12. Die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen (IMV) genannten Höchstsätze gelten als vereinbart, wenn und soweit RIV nicht schriftlich etwas anderes bestätigt. Die derzeit geltenden Höchstsätze sind den einen integrierenden Bestandteil bildenden Nebenkostenübersichten zu entnehmen.
2.13. Grundlage der Berechnung der Provisionsansprüche bildet bei Kaufverträgen der vereinbarte Kaufpreis für das zu vermittelnde Objekt und/oder jener Betrag der den übernommenen Verpflichtungen, Hypotheken oder sonstigen geldwerten Gegenleistungen oder Lasten entspricht; bei Miet- und Pachtverträgen das Bruttomiet- bzw. Pachtentgelt einschließlich Betriebskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer.
2.14. Bei Tauschgeschäften gilt als Wert des zu vermittelnden Objektes der Verkehrswert einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie der sonst mit übertragenen Vermögenswerten. Bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert gilt der höhere Verkehrswert.
2.15. Sämtliche Provisionsbeträge, Entgelte und Entschädigungsansprüche sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.16. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart und ist RIV berechtigt, angemessene Mahnspesen in Höhe der in der Inkasso-Verordnung BGBl Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen. Bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kommen pauschal € 20,00 an Mahnspesen zur Verrechnung.
2.17. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der RIV ist nur dann möglich, wenn mit einer ausdrücklich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderung aufgerechnet wird.
2.18. Mehrere Auftraggeber oder am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligten Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.
3. Sonstige Rechte und Pflichten:
3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RIV in ihrer Tätigkeit redlich zu unterstützen.
3.2. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,
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- RIV über sämtliche das zu vermittelnde Objekt bzw. zu vermittelnde Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren und auch über nachträglich eintretende Änderungen informiert zu halten;
- über die Gelegenheit zum Abschluss eines von RIV zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben;
- sämtliche für die Gültigkeit des von RIV zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren Auskunft zu erteilen.
3.3. RIV wird die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig wahren, auch wenn sie als Doppelmakler für Dritte tätig wird.
3.4. RIV und Auftraggeber sind überhaupt verpflichtet, einander die jeweils für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss erforderlichen Nachrichten zu geben.
4. Haftung/Gewährleistung:
4.1. Die Haftung der RIV für fehlerhafte Beratung oder Vermittlung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der jeweils geltenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der anspruchsberechtigte Vertragspartner Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
4.2. Der demzufolge geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen RIV wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vermittlung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Provisionsminderung. Der Höchstbetrag umfasst jedoch nicht Ansprüche auf Rückforderung einer bereits entrichteten Provision oder berechtigte Provisionsminderung.
4.3. RIV haftet für mit Kenntnis des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsabwicklung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte, insbesondere externe Gutachter oder Submakler, die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter der RIV sind, nur bei Auswahlverschulden.
4.4. RIV haftet nur gegenüber seinen Auftraggebern, nicht jedoch gegenüber Dritten. Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die mit der Tätigkeit der RIV in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
4.5. Der Auftraggeber hat zur Kenntnis genommen, dass eine durch RIV vorgenommene



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